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In Kooperation mit "Bundesverband für bessere Patienteninformation e.V.

Satzung


§ I Name und Sitz


  1. Der Verein führt den Namen "Bundesverband für bessere Patienteninformation e.V."
  2. Der Sitz befindet sich in Dortmund

§ II Unabhängigkeit und Neutralität

  1. Der Bundesverband ist parteipolitisch und religiös unabhängig und neutral.

§ III Zweck und Ziele des Bundesverbandes

  1. Absolute Priorität hat die Motivation und Beratung von Patienten und ihrer Angehörigen
  2. Förderung des Erfahrungsaustausches der Vereinsmitglieder, Patienten und ihrer Angehörigen durch regelmäßige Treffen
  3. Verbesserung der Zusammenarbeit mit Ärzten und Krankenhäusern
  4. Information und Aufklärung der Öffentlichkeit und Abbau von Hemmschwellen
  5. Herausgabe einer speziellen Zeitschrift und einer DVD 
  6. Durchführung von Bildungsveranstaltungen
  7. Interessenvertretung bei Politik und Verwaltung
  8. Schaffung von Hilfsangeboten
  9. Schaffung von Regionalgruppen / Selbsthilfegruppen  in allen Bundesländern
  10. Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Vereinigungen und Organisationen ähnlicher Zielsetzung


§ IV Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabeordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in        eingetragen.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Niedersachsen der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Der Paritätische Niedersachsen e. V. soll das Restvermögen für KIBIS KISS verwenden.


§ V Die Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gem. § 3 einsetzen wollen (Betroffene, unmittelbar Angehörige, Betreuer von Patienten wie: Ärzte, Krankenpflegepersonal, Orthopäd.-Mechaniker, Bandagisten, Krankengymnasten u. Ergotherapeuten). Weiterhin können Vereine und sonstige Institutionen eine ordentliche Mitgliedschaft erwerben.
  2. Förderndes Mitglied kann jede Einzelperson sowie jede Institution werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern will.
  3. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder.
  4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ablehnungen brauchen nicht begründet werden.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der freiwillige Austritt eines Mitgliedes ist dem Vorstand schriftlich ein Vierteljahr vor Ende des Kalenderjahres mitzuteilen und kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt  werden.
  7. Der Ausschluss eines Mitglieds ist zulässig bei vereinsschädigendem Verhalten. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen Einspruch einlegt werden über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.


§ VI Mitgliedsbeiträge

  1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit mindestens 2,50-Euro je Monat. Auf Antrag kann eine soziale Staffelung erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung zweimal jährlich eingezogen, oder der Beitrag ist mindestens 1/2jährlich auf folgendes Konto zu überwiesen: Sparkasse 
  2. Durch Antrag und gegen Vorlage eines Nachweises kann der Beitrag durch Beschlussfassung des Vorstandes gesenkt werden. Dieser Antrag ist jährlich neu zu stellen. Ermäßigungsgründe können Arbeitslosigkeit, Sozialhilfebezug, Studium und ähnliches sein.


§ VII Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
            - die Mitgliederversammlung
            - der Vorstand
            - die Beisitzer
            - der Beirat
            - die Arbeitsgruppen
            - die Regionalgruppen

 

 § VIII Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung aller Mitglieder ist das oberste Organ des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus: den Mitgliedern, dem Vorstand, den Beisitzern, dem Beirat und den Delegierten der Regionalgruppen.
  3. Sie ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 30% der Vereinsmitglieder gewünscht wird.
  5. Jedes Mitglied kann, bis spätestens eine Woche vor der  Mitgliederversammlung, schriftlich Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Über die Zulassung von weiteren Anträgen, die erst auf der Mitgliederversammlung gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
  6. Von jeder Sitzung wird ein Protokoll vom Schriftführer angefertigt. Das Protokoll muss vom Schriftführer unterschrieben und vom 1.Vorsitzenden gegengezeichnet werden.
  7. Als oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht ausdrücklich in dieser Satzung dem Vorstand zugewiesen sind; ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
    •  Wahl des Vorstandes und der Beisitzer für die Dauer von zwei Jahren;
    • Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren;
    • Kenntnisnahme des Schirmherrn/In, des Beirats und der Arbeitsgruppen;
    • Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung, sowie des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr;
    • Entlastung des Vorstandes;
    • Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    • Satzungsänderungen;
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;
  8. Jede Mitgliedsversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist.
  9. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
  10. Im allgemeinen werden Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Änderung des Zwecks und der Aufgaben, sowie zur Auflösung des Vereins (unter Beachtung von § XII Auflösung des Vereins) eine Mehrheit von 4/5 erforderlich.
  11. Ein Vorstandsmitglied kann trotz Abwesenheit von der Mitgliederversammlung gewählt werden, wenn es vorher eine schriftliche Erklärung abgegeben hat.

 

§ IX Der Vorstand

  1. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB und jeder von ihnen ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzendem, 1 Stellvertreter, einem Schriftführer und einem Kassenwart.
  2. Dem erweiterten Vorstand gehören die 3 stimmberechtigten Beisitzer, die Leiter der Regionalgruppen, die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und des Beirats an.
  3. Für die Ladung zu den geschäftsführenden Vorstandssitzungen reicht die mündliche, tel. Absprache. Zu erweiterten Vorstandssitzungen wird schriftlich eingeladen.
  4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende,Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens. Der gewählte Vorstand ist an Zweck und Ziele unter § III gebunden. Seine Aufgaben bestehen aus:
  5. Motivation und Beratung von Patienten und Angehörigen;
  6. Kontakt zu Ärzten und Krankenhäusern und Rehakliniken, Psychologen, Rechtsanwälten und anderen Verbänden;
  7. Öffentlichkeitsarbeit;
  8. Herausgabe einer Zeitschrift;
  9. Aufbau einer Online-Mediathek mit Filmbeiträgen zu Gesendheitsthemen wie z.B. Alzheimer, Bandscheibe, Bornout, Geriatrie, Krebsvorsorge
  10. Aufbau eines Beirats, von Arbeitsgruppen und Regionalgruppen;
  11. Kontaktaufnahme und Vorschlagsrecht eines Schirmherrn/In.


§ X Beirat und Arbeitsgruppen

  1. Zur fachlichen Beratung des Vorstands können ein Beirat und Arbeitsgruppen gebildet werden. Dem Beirat gehören mindestens drei Mitglieder an die jeweils einzeln vom Vorstand gewählt werden und von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen werden. Die Arbeitsgruppen bestehen aus einem Vorstandsmitglied und freiwilligen Mitgliedern, die nicht gewählt werden müssen.

 

§ XI Regionalgruppen

  1. Der Bundesverband fördert örtliche Aktivitäten in Form von Selbsthilfegruppen/Kontaktgruppen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die sich nach ihren Möglichkeiten und nach den Vorgaben der Bundesverband selbst verwalten.
  2. Sofern bereits Gruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit bestehen, können diese beantragen, von der Mitgliederversammlung als regionale Gruppen der Bundesverband anerkannt zu werden. Als Voraussetzung hierfür muss in deren Satzung die Anerkennung der Zwecke und Ziele der Bundesverband verankert sein. Die rechtlich eigenständigen Regionalgruppen sind gegenüber dem Bundesverband beitragspflichtig. Der Jahresbeitrag beträgt 50,- Euro. Bei Auflösung des örtlichen Vereins muss der Landesverband Anfallberechtigter sein. Die Gruppen mit eigener Rechtspersönlichkeit entsenden 1 stimmberechtigten Delegierten zur Mitgliederversammlung.
  3. Die regionalen Gruppen können jeweils einen oder mehrere Leiter wählen. Ist kein Leiter gewählt, so ist der Gründer, bzw. vorherige regionale Ansprechpartner der regionalen Gruppe der Leiter.


§ XII Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu besonders einberufenen Mitgliederversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern beschlossen werden.

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